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Schreckgespenst Verfahren: so sehen sie tatsächlich aus

Besonders wichtig ist in allen Verfahren, die das BDA durchführt, dass die Gleichheit der Bürger und Bürgerinnen vor dem Gesetz gewahrt bleibt. Wem ein Objekt gehört, muss völlig unbeachtlich sein; und auch die öffentliche Resonanz, die manche erzeugen können und andere nicht, darf die Behörde nicht beirren.

Den österreichischen Denkmalbestand unter Schutz zu stellen, ist der gesetzliche Auftrag des Bundesdenkmalamtes.
In den Unterschutzstellungsverfahren wird die Frage geklärt, ob die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung eines Objektes so hoch ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Grundlage sind hier Gutachten von Amtssachverständigen; wenn es erforderlich ist, werden auch externe Gutachter beigezogen.
Wirtschaftliche Überlegungen dürfen in diesen Verfahren keine Rolle spielen: das ist auch durch höchstgerichtliche Entscheidungen festgelegt.
Das hat auch einen Grund, denn die Unterschutzstellung bewirkt nur, dass Veränderungen oder die Zerstörung eines Gebäudes einer Bewilligung bedürfen, nicht mehr. Dass nach einer Unterschutzstellung keine Veränderungen mehr möglich seien, ist ein gängiges, aber falsches Vorurteil.
Wer ein denkmalgeschütztes Haus verändern möchte, hat einen Anspruch auf ein Verfahren gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz, und in diesem Verfahren werden alle Gründe, die für eine Veränderung sprechen (hier also auch wirtschaftliche) gegen die Interessen der Denkmalpflege abgewogen.
Besonders zu beachten ist hierbei, ob eine Veränderung eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung eines Denkmals bewirken kann. Dies wird besonders bei gewerblich genutzten Bauten bei betriebswirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sein.
Veränderungsverfahren können dabei sehr unterschiedlich aussehen: oft wird ein solches Verfahren darin bestehen, dass ein Plan eingebracht wird, der zuständige Referent oder die zuständige Referentin ihn überprüft und dann den Bescheid erstellt: in diesem Fall kann ein Antrag sofort erledigt werden. Grundsätzlich gilt, dass eine möglichst frühe Einbindung des BDA hilfreich ist, um einen zügigen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
Das Veränderungsverfahren ist zwar getrennt, aber nicht losgelöst vom baupolizeilichen Verfahren zu sehen; auch die Einreichung ist ähnlich, für das Denkmalschutzverfahren werden keine zusätzlichen Dokumente gebraucht.
Und: der Prozentsatz jener Fälle, in denen keine für beide Seiten befriedigende Lösung gefunden werden kann, ist äußerst niedrig.

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