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Unterschutzstellungsverfahren

  1. BDA-Beamte wollen mein Haus besichtigen. Dürfen sie das, auch wenn ich es nicht will?
  2. Ich habe einen Brief vom BDA bekommen, dass mein Haus angeblich ein Denkmal sein soll. Was passiert jetzt? Mit dem Schreiben, das Sie erhalten haben und das ein Amtssachverständigengutachten über Ihr Haus enthält, wurde ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet. Das richtet sich nach dem Denkmalschutzgesetz und dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Parteistellung haben der (die) grundbücherliche(n) EigentümerInnen, Landeshauptmann, Bürgermeister und Gemeinde.
    Alle Parteien können sich jetzt innerhalb der vom BDA gesetzten Frist (Datum des Poststempels) dazu äußern.

    Achtung: diese Frist beginnt zu laufen, sobald der RSB-Brief hinterlegt worden ist. Haben Sie ihn erst später abgeholt, dann verlängert das die Frist nicht automatisch!

    Eine Fristverlängerung können Sie aber beantragen, und wenn keine Veränderungen an dem Haus unmittelbar bevorstehen, wird sie sehr wahrscheinlich bewilligt werden.

    Wenn Sie innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme abgeben, dann
    hat sich das Bundesdenkmalamt mit den Argumenten, die Sie vorbringen, auseinanderzusetzen. Allerdings wird in einem Unterschutzstellungsverfahren nur ermittelt, ob ein Objekt tatsächlich eine ausreichende geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung besitzt, so dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Finanzielle oder andere Interessen sind unerheblich. Sehr wohl erheblich ist der Bauzustand, wenn das Objekt technisch nicht mehr erhaltungsfähig ist - dann kann es nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt das aber nur, wenn das Haus in tatsächlich ruinösem Zustand ist.

    Um ein schlüssiges Amtssachverständigengutachten des Bundesdenkmalamtes zu entkräften, ist ein Gegengutachten auf gleichem fachlichen Niveau erforderlich. Das müssten Sie einholen (das BDA ist dazu nicht verpflichtet), in Frage kommen etwa gerichtlich beeidete Sachverständige für Denkmalschutz.

    Nach dem Bescheid des Bundesdenkmalamtes kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erhoben werden. Diese Frist ist im Gesetz festgelegt und kann daher nicht verlängert werden.

    Gegen dessen Bescheid steht die Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof offen. Bei einer solchen müssen Sie aber durch einen Anwalt vertreten sein; es empfiehlt sich daher, vorher zu überprüfen, ob es schon Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen gibt (die im RIS - Rechtsinformationssystem des Bundes, www.ris.bka.gv.at - abrufbar sind).

    Ist eine Unterschutzstellung rechtskräftig, dann wird diese Tatsache im Grundbuch ersichtlich gemacht.
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  3. Was für Konsequenzen hat eine Unterschutzstellung?
  4. Bringt mir das irgendwelche Vorteile, wenn mein Haus unter Denkmalschutz steht?
  5. Ich bin mit der Unterschutzstellung nicht einverstanden. Was kann ich tun?
  6. Wenn Sie mein Haus unter Denkmalschutz stellen, werde ich nichts mehr dafür tun. Können Sie mich dazu zwingen?
  7. Meine Familie hat unser Haus immer liebevoll gepflegt. Warum mischt sich das BDA ein?
  8. Der Ortsbildschutz achtet ohnehin darauf, dass der Ort gepflegt aussieht. Wozu Denkmalschutz?
  9. Unser Salettl, das Sie unter Schutz stellen wollen, kann man von der Straße aus überhaupt nicht sehen. Wieso soll seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegen?
  10. Ein schöneres Haus als meines wurde in unserem Ort vor 10 Jahren abgerissen. Warum muss ich meines stehenlassen?
  11. Unser Haus ist oft verändert worden. Warum wollen Sie es jetzt unter einen Glassturz stellen?
  12. Bekomme ich den Denkmalschutz jemals wieder weg?