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Allgemeine Fragen

  1. Warum überhaupt Denkmalschutz?
  2. Was ist ein Denkmal?
  3. Sind Spenden an das Bundesdenkmalamt steuerlich absetzbar? Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sowohl allgemein zur Förderung der Denkmalpflege als auch objektbezogen (zweckgewidmet) zu spenden.

    Objektbezogene Spenden sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Zweckwidmung als Vorschlag, also „Bundesdenkmalamt-Spende, vorgeschlagen für .....“ (Objekt, keine Nennung oder Hinweis auf einen Eigentümer!) gebracht wird (d.h. an das Bundesdenkmalamt wird der Wunsch geäußert, mit dieser Spende die Restaurierung eines bestimmten Denkmals zu ermöglichen, wobei das Bundesdenkmalamt stets bemüht ist, dem Wunsch des Spenders zu entsprechen).

    Eine Spende, deren Zweckwidmung nicht ausdrücklich als Vorschlag formuliert ist, ist steuerlich nicht absetzbar. Spenden, die das Bundesdenkmalamt zur Vergabe an ein bestimmtes Objekt zwingen (Zweckwidmung als Bedingung der Spende ohne Rücksicht darauf, ob die Subventionsvoraussetzungen vorliegen) und anderenfalls zurückgezahlt werden müssen, sind ebenfalls steuerlich nicht absetzbar. Die steuerliche Absetzbarkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn das Bundesdenkmalamt – wie im Regelfall – die Spenden für diesen bedungenen Zweck tatsächlich (eventuell später, wenn die Voraussetzungen für die Subventionsvergabe vorliegen) verwendet.
    Da Spenden als zusätzliche Subvention (Förderung) für ein bestimmtes, unter Denkmalschutz stehendes Objekt betrachtet werden und daher den Bestimmungen über die Vergabe und Abrechnung (zahlenmäßiger Nachweis) von Subventionen unterliegen, kann der Spenderwunsch nur dann berücksichtigt werden, wenn die Vergabe einer entsprechenden Subvention überhaupt möglich ist.

    Die Einzahlung einer Spende erfolgt:
    a) auf das Konto des Bundesdenkmalamtes, 1010 Wien, Kontonummer 5031.050 bei PSK, Bankleitzahl 60000
    b) auf ein für das vorgeschlagene Objekt eingerichtete Treuhandkonto.
    In diesem Fall muss zuvor mit dem Bundesdenkmalamt eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen werden (diese Variante wird z.B. bei Kirchenrestaurierung angewendet).

    Gesetzliche Grundlage: Abgabenänderungsgesetz 1989 Art. 1, Z. 4a, BGBL Nr. 660/1989, wonach das EinkommensteuerGesetz 1988, § 4, Abs.4, Z.6 um Punkt © „das Bundesdenkmalamt“ erweitert wurde.
    Einkommensteuergesetz 1988, § 18 Abs. 1, Z. 7 verweist auf die Spendenmöglichkeit unselbständig Tätiger (Lohnempfänger).

    Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Finanzreferat des Bundesdenkmalamtes unter +43-01-53415 – DW 150
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  4. Wie komme ich zu einer Subvention? Wie erfolgt die Bemessung, und was sind die Voraussetzungen?
  5. Ich verstehe, dass Sie schöne alte Gebäude unter Schutz stellen. Aber Straßenbahnhaltestellen, moderne Bauten und öffentliche Bedürfnisanstalten?
  6. Das BDA hat bei einer Sanierung vorgeschrieben, ein Haus, das immer gelb war, plötzlich grau anzustreichen. Wie kommen Sie auf solche Ideen?
  7. In meiner Straße steht ein hässliches Haus unter Denkmalschutz, das schönere Nachbarhaus nicht. Nach welchen Kriterien wählen Sie aus?